Das Anlegen neuer und Unterhalten bestehender Kirrungen ist nur noch durch Landesbedienstete zu Impfzwecken zulässig. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Bestehende Ablenkfütterungen durften zunächst weiter beschickt und Kirrungen als Bejagungshilfe angelegt werden. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)