Nach einer von Schlechtriem vertretenen Ansicht soll in einem solchen Fall dagegen das auf die Deckungsbeziehung anwendbare Recht statutbestimmend für die Kondiktion der Bank gegenüber dem Zahlungsempfänger sein (7). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
3. Eine derartige Verzichtserklärung kann im Wege der Anfechtung (§§ 119 und 123 BGB) sowie der Kondiktion (§ 812 Abs. 2 BGB) in ihren Rechtswirkungen wieder beseitigt werden. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)