Im Unterschied dazu werden gekorene O. (z.B. Konnossement, Ladeschein, Lagerschein, Transportversicherungspolice) erst durch die Orderklausel zum Orderpapier und damit indossierbar. (Quelle: Fischer Boersenlexikon)
28) aus ihr hergeleitete Auffassung, der Konnossementinhaber könne sich an den Schiffer (und damit an das Schiff) halten, wenn er nicht erhalte, was das Konnossement besage, in dieser Allgemeinheit nicht zu stützen. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Unter dem 18. 9. 1986 stellte die M-GmbH als Agent ein "Liner bill of Lading" (Konnossement) aus, in dem die Bekl. als "shipper" und als Benachrichtigungsadresse die Fa. H aufgeführt wurde; als Verladehafen war wiederum "Hamburg" genannt. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)