Das deutsche Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist bekannter unter dem Kurztitel Kostenordnung (abgekürzt KostO). Nach der KostO werden Kosten (Gebühren und Auslagen) in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben und zwar einerseits die Gerichtskosten, die im ersten Teil des Gesetzes geregelt werden (§§ 1-139 KostO), andererseits die Kosten der Notare nach den Bestimmungen im zweiten Teil des Gesetzes (§§ 140-157 KostO).
德语例句
Die Höhe der Gebühren sind bundeseinheitlich in der Kostenordnung (KostO) geregelt und richten sich nach dem wirtschaftlichen Wert des Objekts. (Quelle: Berliner Zeitung 1997)
Die Gebühren bemessen sich nach den jeweiligen Gegenstands- oder Streitwerte und sind in Tabellen des Gerichtskostengesetzes, der Kostenordnung für Notare sowie der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung festgehalten. +++ (Quelle: Berliner Zeitung 1996)
Honorare streng nach Kostenordnung (Quelle: Berliner Zeitung 1995)