Werde unter solchen Umständen dem Urlauber Gepäck gestohlen, so sei dies nichts weiter als die "Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos".wog (Quelle: DIE WELT 2001)
Er muss sich des "allgemeinen Lebensrisikos" an einem Ferienziel, wo häufiger solche Stürme auftreten, bewusst sein, befand das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen 16 U 227/99). wob (Quelle: DIE WELT 2001)
Nicht aber, wie in diesem Fall, nach Mückenstichen, da es sich um die "Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos" handelt (Landgericht Frankfurt/Main, Az.: 2/24 S 391/97). (Quelle: DIE WELT 2000)