Ein Leiharbeitsverhältnis kommt nicht zustande, wenn sich der Arbeitnehmer damit nicht einverstanden erklärt hat. (Quelle: Süddeutsche Online)
Eine Arbeitnehmerüberlassung (auch Leiharbeitsverhältnis) liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis eingeht, aber nicht unmittelbar für diesen Arbeitgeber tätig wird. (Quelle: Süddeutsche Online)
Ein zweites Drittel nutzt dieses Leiharbeitsverhältnis als Sprungbrett, um sich anderswo zu bewerben. (Quelle: Berliner Zeitung 1995)