Auch er sehe bei der beruflichen Bildung eine "Lieferpflicht der Unternehmen". (Quelle: Financial Times Deutschland)
Daraus leitet sich für die Verlage eine Lieferpflicht ab. (Quelle: Berliner Zeitung 2000)
Das sei grundsätzlich nicht zu beanstanden und führe daher nicht zur Sittenwidrigkeit der hier streitigen Verträge i.S. des § 138 BGB. Auch sei die Bekl. nicht unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit von ihrer Lieferpflicht frei geworden. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)