Folglich entspricht es den eigenen wohlverstandenen Interessen der Massegläubiger, dem Konkursverwalter zu gestatten, die nach Feststellung der Massseunzulänglichkeit entstandene Vergütung vorweg zu entnehmen. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Um die Masse vor einem Zwangszugriff zu bewahren, verneint das Gericht das Rechtsschutzbedürfnis, solange nicht festgestellt werden kann, ob die Masse zur Deckung der Massegläubiger ausreicht. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Der Zweck des Ges. läßt sich jedoch nur verwirklichen, wenn schon bei Gefahr einer Masseunzulänglichkeit einzelne Massegläubiger nicht ohne Rücksicht auf andere ranggleiche Gläubiger in die Masse vollstrecken dürfen. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)