Klagen oder Vollstreckungsversuchen von Massegläubigern hätte er den Einwand drohender Masseunzulänglichkeit entgegenhalten können und müssen. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Den Massegläubigern des § 59 Abs. 1 Nr. 3 n.F. KO ist die Befugnis, Konkursantrag zu stellen, deshalb eingeräumt worden, weil ihre Forderungen gegen den späteren Gemeinschuldner schon vor der Konkurseröffnung bestanden. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)