Diese Analogie paßt daher hier gar nicht, ebensowenig wie jene des privatrechtlichen Miteigentums, sondern etwa jene mit Belgien und Serbien 1914 bis 1918. (Quelle: Die Zeit 1947)
Zudem können Ausgleichsansprüche des anderen Ehegatten aufgrund seines Miteigentums minimiert werden. (Quelle: Süddeutsche Online)
Der Verlust des Miteigentums ist weit einschneidender als der Ausschluß vom Mitgebrauchsrecht (§ 13 II WEG). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)