Die der Kl. obliegende Wertausgleichsverbindlichkeit gegenüber ihren Miterbinnen ist eine Privatschuld, die ebensowenig wie eine Vermächtnis- oder Pflichtteilsverbindlichkeit ganz oder teilweise zum Sonderbetriebsvermögen gezogen werden kann. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Denn auch der Kl. sind keine Anschaffungskosten dadurch entstanden, daß sie im Zusammenhang mit ihrer Sondererbfolge in die OHG-Beteiligung erbrechtlich zum Wertausgleich gegenüber ihren Miterbinnen verpflichtet war. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Ferner hatte die Kl. den Zins- und Tilgungsdienst von Verbindlichkeiten zu übernehmen, mit denen Privatgrundstücke belastet waren, die anderen Miterbinnen zufielen. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)