Zutreffend bejaht das BerGer. die Aktivlegitimation der Bekl. für die Widerklage. Die Bekl. sind aufgrund der in Nr. 5 des Nebenvertrages vom 24. 4. 1980 erfolgten Abtretung Inhaber einer etwaigen Auseinandersetzungsforderung. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)