Daneben sei aber auch das Maß der vorliegenden Pflichtwidrigkeit für die Bemessung von Bedeutung. (Quelle: Süddeutsche Online)
"Ein hohes Maß an Pflichtwidrigkeit" liege vor, begründete der Vorsitzende Richter Heinrich Laufhütte die Entscheidung. (Quelle: Berliner Zeitung 1997)
Der Angestellte habe auch die Pflichtwidrigkeit seines ehebrechenden Verhaltens selbst ausreichend erkennen können. (Quelle: Berliner Zeitung 1997)