Bei geringfügigen und leicht entschuldbaren Pflichtwidrigkeiten, die jedem Arbeitnehmer unterlaufen könnten, muss der Arbeitnehmer daher im Normalfall überhaupt nicht haften. (Quelle: Berliner Zeitung 2000)
Nur bei leichtester Fahrlässigkeit, wenn es sich also um geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, ist die Haftung gänzlich ausgeschlossen. (Quelle: Welt 1996)
Sein Staatssekretär Dertinger wird deutlicher: Den Gefängniswärtern müßten "Nachlässigkeiten, Pflichtwidrigkeiten und geringes Sicherheitsdenken" vorgeworfen werden, sagt er. (Quelle: Frankfurter Rundschau 1992)