Andernfalls wäre der Stillhalter einem klagbaren Anspruch auf Zahlung des Rückkaufpreises ausgesetzt, ohne seinerseits die Optionsprämie, den Einstandspreis des Optionserwerbers, beanspruchen zu können (Tilp, DB 1989, 2365 (2367)). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)