Bei der Bekanntgabe handelt es sich um einen Verwaltungsakt, durch den die Vornahme eines hoheitlichen Realakts angekündigt wird. Dieser Verwaltungsakt und nicht der Realakt ist anfechtbar (Ernst-Zinkahn-Bielenberg, § 151 Rdnr. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß der Fotografiervorgang als Realakt die Verfügungsbefugnis des Eigentümers unberührt läßt. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Dieser Normbezug ermöglicht die Qualifizierung des Verwaltungshandelns durch Realakt (2.). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)