Dafür hat er aber den Anspruch auf eine Entschädigung in Form einer Überbaurente, die im Grundbuch des anderen Eigentümers als Reallast abgesichert wird. (Quelle: DIE WELT 2000)
Der Erwerber bestellt hiermit für den Veräußerer zur Sicherung der Wohnungs- und Benutzungsrechte am Hausgrundstück ... eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit und zur Sicherung der übrigen in Nr. V 1 aufgeführten Austragsleistungen eine Reallast. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Im Gegensatz zu der (dinglichen) Reallast ist die (obligatorische) Rentenvereinbarung zwischen den Kaufvertragspartnern des Vertrages vom 26. 1. 1970 - Rentenvereinbarung zugunsten von Sz - wirksam gewesen und wirksam geblieben. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)