Gegen den Steuerbescheid kann mit einem so genannten Einspruch (außergerichtlicher Rechtsbehelf) vorgegangen werden. (Quelle: Der Spiegel ONLINE)
Dem Steuerpflichtigen steht kein Rechtsbehelf zur Verfügung, mit dem er sich gegen diese Maßnahme wehren könnte. (Quelle: Die Welt Online)
Deshalb hat die deutsche Wirtschaft bei der nächsthöheren Gerichtsinstanz je einen Antrag auf außerordentliche Berufung und außerordentlichen Rechtsbehelf gestellt. (Quelle: DIE WELT 2001)