Später komme es lediglich auf die Einheitlichkeit der Reifenbauart an. (Quelle: Der Spiegel ONLINE)
Es muss sich lediglich um die gleiche Reifenbauart handeln, so die Straßenverkehrzulassungsordnung (StVZO, Paragraf 36, Absatz 2a) vor. (Quelle: Der Spiegel ONLINE)