"Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Honorare und Reisekostenvergütungen möglicherweise aus dem Lösegeld stammen", erklärte Oberstaatsanwalt Deller. (Quelle: DIE WELT 2001)
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG darf der Gesamtbetrag der Reisekostenvergütungen des Kraftfahrzeughalters und der Mitgenommenen nicht höher werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nach § 5 Abs. 1 und 4 BRKG. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder. (Quelle: Gesetze: ESTG; UB Media)