Eine vorherige Reklamation per Fax (hier wurde sie schon während des Urlaubs vorgenommen) genügt nicht, wenn der Veranstalter behauptet, das Fax nicht erhalten zu haben und ein gegenteiliger Beweis nicht gelingt. (Quelle: Der Spiegel ONLINE)
In der Urteilsbegründung hieß es, dass eine spätere Reklamation kein Anzeichen dafür sei, dass der Kunde an einer Beseitigung der Mängel nicht interessiert wäre. (Quelle: Der Spiegel ONLINE)
SPIEGEL TV Extra über berechtigte Beschwerden und Bedienungsfehler, über Käufer und Kundendienst im Umgang mit der Reklamation. (Quelle: Der Spiegel ONLINE)