Danach sind Private in Bayern zwar nicht aus dem Rundfunkbereich ausgeschlossen, als Veranstalter privater Rundfunkangebote tritt aber die öffentlich-rechtlich organisierte Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) auf. (Quelle: Berliner Zeitung 1998)
Betrieb einer örtlichen Medienbetriebsgesellschaft gemäß Artikel 23 des Gesetzes über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Mediendienste in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG) (Quelle: Hoppenstedt)
Dagegen liefen die Ministerpräsidenten der Länder Sturm: Multimedia-Dienste seien Rundfunkangebote und müßten darum - wie das private Fernsehen - von den Länder reguliert werden. (Quelle: TAZ 1996)