Am Urlaubsort hat der Scheckaussteller keine Gebühr zu entrichten. (Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
Wird der Scheck daher nicht eingelöst, ist die Bank berechtigt, den Rückgriffsanspruch gegen den Scheckaussteller geltend zu machen (BGH, WM 1977, 1119), jedenfalls solange sie Inhaberin des Schecks ist. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)