Aufgrund dessen sei es "nicht als anstößig anzusehen", daß sich das Unternehmen einen Schuldbetrag habe anerkennen lassen, der über dem nachweisbaren Schaden lag, heißt es in der Begründung. (Quelle: Frankfurter Rundschau 1993)
(2) Der Teilnehmer hat einen Schuldbetrag insoweit auszugleichen, als er länger als zwölf Monate geführt wurde. Maßgebend ist der Tag der Verbuchung der Belastung auf dem Verrechnungskonto. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)