So sollen diejenigen, deren Nutzungsrecht aufs Haus nicht eingetragen sei, den Schutzvermerk ins Grundbuch beantragen. (Quelle: Berliner Zeitung 1995)
Für registrierte Nutzer ist das Bildmaterial der Corbisview-Datenbank - allerdings mit einem deutlich aufgebrachten Schutzvermerk - frei zugänglich. (Quelle: Welt 1999)
Ein Schutzvermerk (§ 18 II GBO, § 28 II SchRegO) scheidet aus, da die Unterwerfung nicht vormerkungsfähig ist. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)