Mit einer Sondergenehmigung der BdL können die ausländischen Besitzer von Sperrguthaben auch Wertpapiere erwerben, die an den Börsen nicht notiert werden. (Quelle: Die Zeit 1951)
Verfügungen über Sperrguthaben juristischer Personen der DDR würden nur dann genehmigt, wenn dadurch Warenkäufe im Bundesgebiet einschließlich Berlin (West) finanziert würden, die für kirchliche Zwecke in der DDR bestimmt seien. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)