Drei der Sollstellungen wurden durch eine Stornobuchung vom 19. 9. 1984 rückgängig gemacht, eine weitere durch eine Umbuchung mit gleicher Wertstellung ausgeglichen. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Wird das Einzugspapier nicht eingelöst oder geht der Sparkasse der Gegenwert nicht zu, so macht sie die Gutschrift gemäß Nr. 23 dieser AGB rückgängig (Stornobuchung), und zwar auch nach einem zwischenzeitlich erfolgten Rechnungsabschluß. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Insoweit wurde teilweise die Auffassung vertreten, daß die Bank durch eine Stornobuchung gem. Nr. 42 III einen Anspruch gegen den Kunden begründen könne (vgl. zum Meinungsstand Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., AGB-Banken Nr. 8 Rdnr. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)