Ausstattung: Laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung müssen Räder mit Lichtanlage, Reflektoren (vorn weiß, hinten rot, gelbe an den Pedalen und je zwei in den Speichen) sowie Klingel ausgerüstet sein. (Quelle: Berliner Zeitung 1995)
Abschnitt A behandelt die Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG, d. h. die Verstöße gegen die Straßenverkehrs-Ordnung, die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und die Ferienreiseverordnung, Abschnitt B Zuwiderhandlungen gegen § 24a StVG. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)