Auch wenn solche gesetzlichen "Strafausschließungsgründe" vorgeben, nur Ausnahmen zu regeln, so machen sie doch unvermeidlich Ausnahmen zur Regel. (Quelle: Die Zeit 2000)
Die Kammer geht davon aus, daß die Indikationstatbestände des § 218a StGB bei verfassungskomformer Auslegung grundsätzl. nicht Rechtfertigungsgründe, wohl aber Entschuldigungs- oder Strafausschließungsgründe sein können. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)