Ist dies nicht der Fall, so geht der BGH davon aus, dass die Streupflicht mit dem Aufkommen des Berufsverkehrs gegen 7 Uhr beginnt und am Abend gegen 20 Uhr endet (Aktenzeichen: VI ZR 125/83). (Quelle: Die Welt 2002)
Allerdings entsteht die Streupflicht erst bei konkreter Glatteisgefahr. (Quelle: Die Welt 2002)
Die Streupflicht ist meistens per Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt worden; er wohnt schließlich im Regelfall näher am "Gefahr bringenden Objekt". (Quelle: DIE WELT 2001)