Von daher liegt es bereits nahe, der Tarifbestimmung allein eine deklaratorische Bedeutung beizumessen, die lediglich das geltende Recht wiederholt und es deshalb an einem Rechtssetzungswillen der Vertragsparteien fehlt. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Wäre die Regelung in § 15 lit. a MB/KT 78 in Verbindung mit der genannten Tarifbestimmung unbedenklich (s. dazu aber unter 3), so wäre das Vertragsverhältnis in dem Zeitpunkt beendet worden, von dem an der Bekl. rentenbezugsberechtigt war. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Nachw.). Die vorgenannnte Tarifbestimmung stellt eine solche vertragszweckwidrige Abrede dar. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)