Stattdessen wird der deutsche Strommarkt in zwei Handelszonen eingeteilt: Wenn ein Stromhändler Elektrizität aus der einen Handelszone in die andere liefert, muss er ein Transportentgelt von 0,25 Pfennig pro Kilowattstunde zahlen. (Quelle: Welt 1999)
Wenn ein Stromhändler Energie zwischen diesen beiden Handelszonen austauscht, muss er für den Saldo der ausgetauschten Energiemengen ein geringfügiges Transportentgelt von 0,25 Pfennig je Kilowatt-Stunde Strom bezahlen. (Quelle: Tagesspiegel 1999)
Der Kl. hatte mit der Klageschrift die drei das Transportentgelt enthaltenden Rechnungen des Bekl. ohne jeden Hinweis auf eine erst in zweiter Instanz von ihm behauptete Pauschalpreisabrede vorgelegt. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)