Ein Sparer allein kann ein Oder-Konto bei einer Sparkasse, über das die Inhaber einzeln verfügen können, nicht in ein Und-Konto mit gemeinschaftlicher Verfügungsbefugnis verwandeln. (Quelle: Frankfurter Rundschau 1990)
Das trifft zunächst auf Nr. 2 III AGB-Banken zu, die noch deutlicher als die entsprechende Nr. 2 AGB-Sparkassen ein Gesamtweisungsrecht der Kontoinhaber zur Umwandlung in ein Und-Konto bestimmt. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Aus dieser Umschreibungsmöglichkeit ohne Mitwirkung des anderen Kontoinhabers schließt der BGH sodann auf die Zulässigkeit der weit weniger einschneidenden Umwandlung in ein Und-Konto (25). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)