Danach reicht die Ortsform nicht aus, wenn durch ein Rechsgeschäft ein Recht an einer Sache begründet oder über ein solches Recht verfügt wird. Ein Verfügungsgeschäft über eine Sache liegt bei der Änderung der Satzung einer GmbH nicht vor. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Darin liegt das gegen die Unabdingbarkeit verstoßende Verfügungsgeschäft, dessen Vornahme ihm die Rechts- ordnung-[Rechtsordnung] zufolge der Unabdingbarkeitswirkung versagt. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)