Er soll LEO PARSCH, der bereits seit Juli 1992 als Ombudsmann tätig ist, entlasten und im Verhinderungsfall vertreten. (Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Die Kasuistik der vereinbarungsgemäß gültigen Vertretungsgründe reicht dabei vom pauschal formulierten "Verhinderungsfall" (30) bis zur Aufzählung einzelner Behandlungshindernisse, wie z. B. Krankheit, Urlaub u. ä. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Hier schuldet der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung bis zum Ablauf der Sechs- Wochen-Frist, die die äußerste zeitliche Grenze auch für Mehrfacherkrankungen bei einem einheitlichen Verhinderungsfall bedeutet. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)