-Vor Ausspruch einer Kündigung bei Störungen im Vertrauensbereich ist aber immer eine Abmahnung erforderlich, wenn es sich um steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers handelt und eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann. (Quelle: Süddeutsche Online)
Gepunktete Linia. 95% Vertrauensbereich. (Quelle: bmb+f Forschungslandkarte Deutschland 1998)
Bei Störungen im Vertrauensbereich, etwa Diebstahl im Betrieb, betrachten die Gerichte eine Abmahnung grundsätzlich als überflüssig. (Quelle: Berliner Zeitung 2001)