In dem Entwurf ist das Vervielfältigungsrecht geregelt, das Recht auf öffentliche Wiedergabe und die Zugänglichmachung, das Verbreitungsrecht sowie der rechtliche Schutz von Systemen zur Verhinderung unerlaubten Kopierens und zur Verwaltung von Rechten. (Quelle: DIE WELT 2000)
Die Rückübersetzung berührt de lege lata die §§ 14 (Entstellung des Werkes), 23 (Bearbeitungen und Umgestaltungen) sowie 39 UrhG (Werkänderungen) und regelmäßig auch das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) (86). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Auch im Streitfall kann dahinstehen, ob die beim Lauf eines Computerprogramms erforderliche Eingabe des Programms in den Arbeitsspeicher einen Eingriff in das Vervielfältigungsrecht darstellt. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)