Auch der in dem Wider spruchsschreiben des Betriebsrates genannte Arbeitsplatz in der Warenausgangs kontrolle falle durch die Schließung des Lagers weg, weil etwaige Kontrollarbeiten durch Mitarbeiter der Auslieferungs-GmbH übernommen würden. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)