2. a) Der Revision ist zuzugeben, daß die bekl. Stadt nach § 14 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) nicht für die technische Funktionsfähigkeit der Warnsignalanlage des in Entsprechung von § 11 II EBO gesicherten Bahnübergangs einzustehen hat. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)