Ist der Überlebende erbvertragsmäßig oder infolge Wechselbezüglichkeit gebunden, ist von letzterem ohne weiteres auszugehen. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Es wird sich nicht vermeiden lassen, sehr behutsam auf alle Umstände des Einzelfalls - unter Beachtung der Wechselbezüglichkeit von Benutzer- und Herstellerverhalten - abzuheben, was auch durch die Systematik von § 3 I ProdHaftG geboten ist. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Anders als im Fall des § 2270 I BGB besteht somit für alle gemeinschaftlichen Erbverträge, wie sich aus § 2298 BGB ergibt, eine Vermutung der Wechselbezüglichkeit (54). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)