Er hat beim BayObLGbeantragt, das zuständige Gericht gem. § 36 Nr. 3 ZPO zu bestimmen und hierfür das AG Weiden i.d.OPf. vorgeschlagen, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Zur Gestellung eines geeigneten Nachmieters kam es nach Überzeugung der Kammerjedoch nicht (§ 286 I ZPO). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Kammerfolgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 543 I ZPO). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)