Das gilt unabhängig davon, ob mit der Zahlungsanzeige seitens der indischen Bank der Anlaß für die Weisung entfallen sein sollte. Der Bekl. war weisungsgebunden und nicht selbständig handlungsbefugt für die Kl. oder die Gemeinschuldnerin. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)