Der Zedent zediert Forderungen usw. offen oder aber still (ohne daß der Schuldner etwas davon erfährt) auf den Zessionär. (Quelle: Fischer Boersenlexikon)
Der Zedent M ist überdies Berufsreiter, der Zedent R Reitwart (Amateurreitlehrer). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Da der Zessionar nicht mehr Rechte erhalten kann, als der Zedent hatte, muß er eine berechtigte Wechselrückbelastung nach Nr. 42 I AGB über § 404 BGB gegen sich gelten lassen, wenn der Wechsel auf dem abgetretenen Konto gutgeschrieben war. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)