Diese Einbeziehung ergibt sich aus der modernen Form des Akkordes, nämlich dem Zeitakkord, bei dem zwei Elemente getrennt festzusetzen sind: (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
LAG Hamm BetrVG § 59 TVG § 4 Abs. 1 Zeitakkord; BetrVG § 59; BGB § 611 Akkordlohn 1. Übertarifliche Zulagen liegen im außertariflichen Raum; ihre Anrechnung auf eine Erhöhung des Tariflohns richtet sich daher grundsätzlich nicht nach Tarifrecht. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)