So heißt es in Ziffer 39 MRP, daß die Zuschläge bei Zeitlohnarbeit von dem "tatsächl. Stundenlohn" zu berechnen sind. In Ziffer 55 Abs. 6 wird für das verstetigte Monatsentgelt auf den "persönl. tatsächl. Stundenverdienst" abgestellt. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)