Zum notwendigen Inhalt eines Forderungsabtretungs- oder -übertragungsvertrages gehört neben der Erklärung des Abtretungswillens und deren Annahme durch den Zessionar, die genaue Bezeichnung der Forderung, die abgetreten werden soll. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
So führt die Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung des Tagesguthabens nicht dazu, daß der Zessionar Konto-Inhaber wird (Canaris, BankvertragsR, 3. Aufl., Rdnr. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Da der Zessionar nicht mehr Rechte erhalten kann, als der Zedent hatte, muß er eine berechtigte Wechselrückbelastung nach Nr. 42 I AGB über § 404 BGB gegen sich gelten lassen, wenn der Wechsel auf dem abgetretenen Konto gutgeschrieben war. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)