Die erdrückten Kolonen zahlten keine Abgaben mehr; die adeligen Pächter weigerten oder leugneten die Zinspflicht. (Quelle: Ferdinand Gregorovius - Geschichte der Stadt Rom im Mittelalter / VI. Buch, 6. Kapitel, 3)
Da der Kl. somit kein Selbstverwertungsrecht zustand, war die Versteigerung Sache des Bekl. Diese kann daher als solche auch noch nicht die Zinspflicht auslösen. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Zinspflicht kann innerhalb der gegen Missbräuche im Zinswesen aufgestellten Schranken in beliebiger Weise festgesetzt werden . (Quelle: Schweizer BGB)