In der zweiten Instanz trug der Mieter vor, er habe die Miete um 25 Prozent gemindert und im Übrigen mache er bis zu 100 Prozent von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch. (Quelle: DIE WELT 2000)
Das Zurückbehaltungsrecht soll jedoch nicht dazu dienen, Zahlungsschwächen des Mieters auszugleichen. (Quelle: DIE WELT 2000)
Ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Mangels der Mietsache ist mit § 273 BGB nicht zu vereinbaren. (Quelle: DIE WELT 2000)