Die Buchverluste in den Beteiligungen hingegen müssten nicht vom aufsichtsrechtlich relevanten Eigenkapital abgezogen werden. (Quelle: Die Welt Online)
Da die nicht realisierten Verluste im aufsichtsrechtlich relevanten Eigenkapital nicht berücksichtigt würden, verschlechterten sich die Koeffizienten nicht. (Quelle: Die Welt Online)
Die Veranstalter hängen aufsichtsrechtlich sozusagen in der Luft und müssen die vagen Bestimmungen selbst mit Inhalt füllen. (Quelle: Die Welt Online)