"§ 14. Entlohnung, Einstufung und Lohnzahlung 10. Differenzen zwischen Abrechnung und überwiesenem oder ausgezahltem Betrag sind unverzügl. geltend zu machen. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Die Differenz zwischen eingezahlten Beiträgen und ausgezahltem Altersgeld wird dadurch kleiner, der Bund muß dadurch nach eigenen Berechnungen 6,3 Milliarden weniger an Zuschüssen zahlen, im nächsten Jahr allein zwei Milliarden. (Quelle: TAZ 1996)